Neue Arzneimittelrichtlinie: Loperamid nicht mehr verordnungsfähig!
Am 1. April 2009 ist eine neue
Arzneimittelrichtlinie in Kraft getreten. In Anlage III ist zu lesen, dass
Antidiarrhoika, d.h Loperamid, nur noch zur Motilitätshemmung bei Kolektomie in
der post-operativen Phase verordnungsfähig ist.
In der Arzneimittelrichtlinie selbst heißt es im Abschnitt II Besonderer Teil - Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch Gesetz und zugelassene Ausnahmen:
(2) Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
(3) Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Le-bensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
(8) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines zugelassenen, im Rahmen der vertrags-ärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimittels auftretenden schädlichen unbeabsichtigten Reaktionen (unerwünschte Arzneimittelwirkungen; UAW) eingesetzt werden, sind verordnungsfähig, wenn die UAW schwerwiegend im Sinne des Absatzes 3 sind.
Erstattung oder Regress?
Ob diese Ausnahmen auch auf Loperamid zutreffen, ist derzeit unklar. Eine verbindliche Auskunft von der KV Bayern war in einem persönlichen Gespräch nicht zu bekommen und dürfte sich auch bei anderen KVen ebenso schwierig gestalten. Fest steht allerdings, dass die Kassen bei Verordnung auf Kassenrezept zunächst einmal nicht erstatten werden. Der schwarze Peter bleibt also mal wieder an den Ärzten hängen.
21.05.2009

