Corona-Impfung
05. Februar 2021
Die aktuelle STIKO-Empfehlung öffnet
das Tor für Einzelfall-Entscheidungen der „für
die Priorisierung in den Bundesländern Verantwortlichen“ im Falle
von „seltenen,
schweren Vorerkrankungen
oder
auch schweren Behinderungen“, „Personen zu, die zu einem späteren
Zeitpunkt nicht mehr oder
nicht mehr gleich wirksam geimpft werden können (z. B. bei
unmittelbar bevorstehender
Chemotherapie“
sowie „wenn
berufliche Tätigkeiten bzw. Lebensumstände mit einem
nachvollziehbaren, unvermeidbar
sehr hohen Infektionsrisiko einhergehen“. Hintergrund dieser
Härtefall-Regelung sind entsprechende Klagen und natürlich sollte
diese „Öffnungsklausel nicht missbraucht werden“.
Hier der Wortlaut:
Bei der Priorisierung innerhalb der COVID-19-Impfempfehlung der STIKO können nicht alle Krankheitsbilder oder Impfindikationen explizit genannt werden. Es obliegt daher den für die Priorisierung in den Bundesländern Verantwortlichen, in Einzelfällen Personen, die nicht ausdrücklich im Stufenplan genannt sind, angemessen zu priorisieren. Dies betrifft z. B. Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen oder auch schweren Behinderungen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bzgl. des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, für die aber ein deutlich erhöhtes Risiko angenommen werden muss. Dies trifft auch für Personen zu, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr oder nicht mehr gleich wirksam geimpft werden können (z. B. bei unmittelbar bevorstehender Chemotherapie). Darüber hinaus sind Einzelfallentscheidungen möglich, wenn berufliche Tätigkeiten bzw. Lebensumstände mit einem nachvollziehbaren, unvermeidbar sehr hohen Infektionsrisiko einhergehen. Diese Öffnungsklausel darf nicht missbraucht werden, um ungerechtfertigterweise eine Impfung durchzuführen und somit stärker gefährdeten Personen die Impfung vorzuenthalten.