COVID-19

03. Januar 2022

Molnupiravir (Lagevrio®) steht in Deutschland zur Verfügung zur Abwendung von schweren Verläufen bei Risikopersonen.

Molnupiravir (Lagevrio®) ist in der Europäischen Union noch nicht zugelassen, wird allerdings von der Bundesregierung rechtmäßig in Verkehr gebracht. Daten aus der für die Zulassung eingereichten Studie zeigen, dass bei Gabe über fünf Tage (2x800mg/Tag) die Hospitalisierungs- und/oder Sterberate gegenüber Placebo um etwa 30 Prozent niedriger liegt.

Kriterien und Hinweise für die Anwendung

Entscheidungskriterien für die Anwendung von Molnupiravir insbesondere bei derzeit begrenzter Verfügbarkeit sind der Stellungnahme von AWMF und STAKOB zufolge vor allem hohes Alter und das Vorliegen mehrerer Risikofaktoren wie Adipositas, Diabetes, chronische Niereninsuffizienz, Krebs sowie Herz- und Lungenerkrankungen. Bei immunsupprimierten Patienten mit unzureichender Impfantwort wird bevorzugt die Gabe monoklonaler Antikörper empfohlen. Kontraindiziert bei Schwangeren oder gebärfähigen Frauen, die keine zuverlässige Verhütungsmethode anwenden.

Therapiebeginn innerhalb von fünf Tagen

Die Einnahme von Molnupiravir sollte innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzen von COVID-19 Symptomen beginnen. Die empfohlene Dosis beträgt 800 mg (vier 200mg-Kapseln) oral alle zwölf Stunden an fünf aufeinanderfolgenden Tagen.

Der Bund sieht ein spezielles Verfahren zur Verordnung und Belieferung vor. Danach können Ärzte nach patientenindividueller Risikoabwägung (siehe Stellungnahme AWMF und STAKOB) die Verordnung ausstellen und diese direkt an eine Apotheke übermitteln, sobald ein positives Testergebnis vorliegt. Hierfür reicht auch ein Antigentest aus. In diesem Fall erfolgt nach der Verordnung zusätzlich eine PCR-Testung.

Verordnung auf Muster 16

Vertragsärztinnen und -ärzte stellen die Verordnung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) aus. Als Kostenträger geben sie – wie beim COVID-19-Impfstoff – das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem IK 103609999 an.

Bei auftretenden unerwünschten Ereignissen müssen diese wie bei anderen Arzneimittel auch umgehend an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldet werden. Weitere Informationen unter anderem zur digitalen Meldung von Nebenwirkungen stellt das BfArM zur Verfügung.

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