Ambulante Behandlung im Krankenhaus
Das GKV-WSG hat für die Zulassung von Krankenhäusern weitreichende Änderungen definiert. Seit dem 01. April 2007 können die Krankenhäuser Anträge bei den zuständigen Landesplanungsbehörden für die Behandlung hochspezialisierter Leistungen, wie z. B. HIV und AIDS, stellen. Der Gesetzgeber geht zunächst von einer Eignung der Krankenhäuser zur Leistungserbringung aus. Somit müsste die Landesplanungsbehörde eine Nichteignung eines Krankenhauses explizit nachweisen. Krankenhäuser sind geeignet, wenn sie die rechtlichen und personellen Anforderungen an die vertragsärztliche Versorgung und die vom G-BA ggfs. zusätzlich festgelegten sachlichen und personellen Anforderungen erfüllen. Der G-BA kann in seinen Richtlinien Maßnahmen zur Qualitätssicherung vorgeben.
Sowohl die Formulierung des Gesetzgebers als auch die wahrscheinlichen Umsetzungsbestimmungen sprechen nicht gerade für eine Gleichsetzung der zugelassenen Krankenhäuser mit den Vorgaben für den vertragsärztlichen Bereich.
Der Vertragsarzt ist überwiegend im Kollektivvertragssystem der KVen eingebettet. Die Mengenbegrenzung ist für den Vertragsarzt im Honorarverteilungsvertrag geregelt, ganz anders als im Krankenhaus. Beim Leistungsinhalt klafft die Schere noch weiter auseinander. Der Leistungsinhalt des Vertragsarztes wird durch den EBM bestimmt, demgegenüber kann das Krankenhaus im Rahmen seiner Einzelbudgets alle Leistungen erbringen, es sei denn, sie sind vom Bundesausschuss direkt verboten. Dem restriktiven Zulassungsrecht im Vertragsarztbereich steht ein relativ offener Krankenhausbedarfsplan gegenüber.
Zu diskutieren sind auch die im Bereich HIV/AIDS für die vertragsärztliche Versorgung im Rahmen von HIV-Verträgen festgesetzten Pflichtkataloge für die teilnehmenden Ärzte. Die nicht unerheblichen Qualitätsanforderungen, die Verpflichtung im Bereich struktureller, räumlicher und personeller Vorgaben sind über Jahre gut etablierte Anforderungen, die die Qualität der ambulanten HIV-Versorgung auf einem hohen Niveau sichern. Für die Krankenkassen bedeutet diese Öffnung ein unkontrollierter Mengenzuwachs an Leistungen. Natürlich werden sich die Krankenkassen bei vermehrten Ausgaben in diesem Bereich in anderen Bereichen refinanzieren. Dies bedeutet ggfs. Kürzungen von Sondervereinbarungen im vertragsärztlichen HIV-Bereich bzw. keine Möglichkeit zu Neuverträgen wie dem Bundesmantelvertrag.
Armin Goetzenich (stellv. Geschäftsführer)
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Mit Blick auf die Kosten ist ein Hinweis auf die Studie des Instituts für Gesundheits- und Sozialforschung in Berlin erlaubt. Die empirischen Daten erklären die oft proklamierten Zusatzkosten durch die doppelte Facharztschiene als falsch. Dieses IGES Gutachten steht im Widerspruch zu der oft kolportierten Unter-, Über- und Fehlversorgung im Gesundheitswesen. Laut IGES liegt Deutschland mit der Facharztdichte international nicht übermäßig hoch, die Kostentreiber seien demnach das Krankenhaus selber, dort hätte es einen Anstieg um 8% gegeben, die Zahl der in den Praxen tätigen Ärzte zwischen 2002 und 2005 sei hingegen leicht gesunken.
Insgesamt sollte man vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse und Neuerungen nicht die Konfrontation, sondern die Kooperation zwischen diesen beiden Behandlungsschienen suchen. Ziel ist es, gemeinsam eine qualitativ hoch stehende und patientenorientierte, einheitliche Versorgung für die BRD langfristig zu sichern, bei der für alle Behandler die gleichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen gelten.