DR. INGRID SCHAAL, HERNE UND ALEXANDER MAY, KÖLN
Vergewaltigung und HIV-Übertragung aus juristischer Sicht
Bei der Übertragung des HI-Virus handelt es sich strafrechtlich um eine Gesundheitsverletzung. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) ist die Virusübertragung bereits vor Ausbruch der AIDS-Erkrankung als eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu bewerten.
Arbeitskreis der Schwulen Überfalltelefone und Anti-Gewalt-Projekte in Deutschland (ASAD) mit örtlichen Ansprechpartnern der Polizei
Berlin:
Maneo - Schwules Überfalltelefon und Opferhilfe
Tel. 0 30 - 216 33 36 (tägl. 17-19 Uhr)
Email: maneo@mann-o-meter.de,
Home: www.maneo.de
Berliner Polizei für gleichgeschlechtliche Lebensweisen LKA 143
Tel. 0 30 - 46 64 - 91 43 06 (AB)
Email: lka143@polizei.verwalt-berlin.de
Köln:
Schwules Überfalltelefon Köln19228 - c/o LSVD-Köln
Tel. 02 21 - 19 228 (Mo. 19-21 Uhr, Do. 18-20 Uhr)
Email: beratung@koeln19228.de,
Home: www.koeln19228.de
Polizeipräsidium Köln
Tel. 02 21 - 229 68 27
Email: Christiane.Kirsch@koeln.polizei.nrw.de
Magdeburg:
Schwules Überfalltelefon Magdeburg: LSVD Magdeburg
Tel. 03 91- 19 228 (Di. 20-22 Uhr)
Email: md-lsvd@gmx.de,
Home: www.sachsen-anhalt.lsvd.de
Polizeidirektion Magdeburg
Tel. 03 91 - 546 - 1988 o. 1389
München:
Anti-Gewalt-Projekt im sub
Tel. 0 89 - 260 250 72
Email: beratungsstelle@subonline.org
Home: www.subonline.org
Polizeipräsidium München, K 314
Tel. 0 89 - 2910 - 4444
Münster:
Schwules Überfalltelefon Münster: LSVD-Münster
Tel. 02 51 - 19 228
Email: info@lsvd-muenster.de
Polizeipräsidium Münster
Tel. 02 51- 275 - 3104 o. 3103
Außerdem:
Frankfurt:
Unschlagbar / schwules Anti-Gewalt-Projekt
Tel. 0 69 -19 446 (Mo. 19-21 Uhr)
Email: beratung@ag36.de,
Home: www.ag36.de
Polizeipräsidium Frankfurt a.M. - Kennwort Rainbow
Email: rainbow.ppffm@polizei.hessen.de
Düsseldorf:
Schwules Überfalltelefon Düsseldorf
c/o AIDS-Hilfe Düsseldorf
Tel. 0221-19 228 (Mo. 20-22 Uhr)
Polizeipräsidium Düsseldorf
KK-Verbeugung 1
Tel. 02 11- 870 68 30
Quelle: www.maneo.de - Stand August 2007
Im ungeschützten Geschlechtsverkehr eines Infizierten mit einem Partner sieht der BGH eine Verletzung der bestehenden Sorgfaltspflichten und wertet dies auch unabhängig davon, ob eine Infektion erfolgte, als versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, Abs. 1, 224 Abs. 1, 22, 23 Strafgesetzbuch (StGB). Für eine Verurteilung muss allerdings neben der objektiven auch eine subjektive Komponente nachgewiesen werden. Hierfür muss die positive Kenntnis des Infizierten von seiner HIV-Infektion feststehen.
Das im vorgenannten Sachverhalt geschilderte Verhalten erfüllt zudem einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers in Gestalt einer schweren Vergewaltigung nach §177 Abs. 1, 2 StGB. Sind dem Täter seine Infektion und seine Multiresistenz bekannt, dürfte dies bei der Strafzumessung verschärfend ins Gewicht fallen. Die Strafverfolgung ist nicht von einem Strafantrag des Opfers abhängig. Bei den in Betracht kommenden Delikten handelt es sich um Offizialdelikte, bei denen Staatsanwaltschaft und Polizei von Amts wegen in die Ermittlungen eintreten, wenn diese von dem strafrechtlich relevanten Verhalten Kenntnis erlangen.
DAS VERHALTEN DES ARZTES
Es stellt sich daher die Frage, ob den Arzt die Straftat auch ohne Einverständnis seines Patienten melden muss. Diese Frage ist zu verneinen, da der Arzt weiterhin an seine Schweigepflicht aus § 9 Berufsordnung für Ärzte und § 203 StGB gebunden bleibt. Mit der Schweigepflicht des Arztes korrespondiert sein Recht, im Strafverfahren vor Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht das Zeugnis zu verweigern, § 53 Strafprozessordnung (StPO).
Etwas anderes gilt dann, wenn der Patient seinen Arzt von seiner Schweigepflicht entbindet. Durch diese Entbindung ist der Arzt zur Offenbarung berechtigt. Dementsprechend gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht, wenn der Arzt vom Patienten von der Schweigepflicht entbunden wurde; hier muss er aussagen. Eine selbständige Offenbarungspflicht besteht jedoch nur in dem Ausnahmefall, dass er einen begründeten Verdacht auf ein geplantes, d.h. zukünftiges Verbrechen hat. In dieser Konstellation wird er zur Meldung bzw. Offenbarung seines Wissens verpflichtet, § 138 StGB.
BESCHLAGNAHMEVERBOT VON PATIENTENAKTEN
Bei der Strafverfolgung dürfen die Ermittlungsbehörden unter den in §§ 102 f. StPO bestimmten Voraussetzungen Räume nach dem Tatverdächtigen oder nach Beweismitteln durchsuchen. Werden dabei z.B. ermittlungsrelevante Unterlagen entdeckt, so werden diese Gegenstände beschlagnahmt, §§ 94 ff. StPO. Die Aufzeichnungen des Arztes über Patienten unterliegen lt. § 97 StPO nicht der Beschlagnahme. Diese Vorschrift flankiert das Arztgeheimnis. Nicht gesetzlich geregelt, aber gerichtlich entschieden ist, dass Ermittlungsdurchsuchungen in fremden Räumen (z.B. Arztpraxis) unzulässig sind, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass nur Beweismittel aufgefunden werden, die nicht der Beschlagnahme unterliegen. So liegt es bei Ärzten, wenn deren Patienten gesucht werden - hier werden in der Regel nur Patientenakten oder andere patientenbezogene Gegenstände zu finden sein.
Bei Ärzten ist die Durchsuchung nur erlaubt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände gefunden werden, etwa wenn der Arzt selbst einer Straftat verdächtigt wird. Dies ist aber die Ausnahme, nicht die Regel.
Sollten die Ermittlungsbehörden auf der Suche nach einem verdächtigen Patienten, was niemals ganz ausgeschlossen werden kann, doch einmal die Arztpraxis durchsuchen und die Patientenakte beschlagnahmen, so muss der Arzt dies (zunächst) dulden, anderenfalls würde er sich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar machen, § 113 StGB. Gegenstände, die trotz Beschlagnahmeverbots beschlagnahmt werden, dürfen im Prozess nicht verwertet werden. Dem Arzt ist daher im Falle einer Durchsuchung resp. Beschlagnahme zu raten, hiergegen Beschwerde nach § 98 StPO einzulegen.
Rechtsanwältin Dr. Ingrid Schaal
Holsterhauser Str. 364, 44625 Herne
Email: kanzlei@recht-relevant.de
Alexander May LL.M.
Datenschutzbeauftragter der Universität zu Köln